Art. 123a – Risikopositionen mit Währungsinkongruenz

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

(1)Bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, die der Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe h zugeordnet werden, oder Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, die als durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen gelten und die der Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe i zugeordnet werden, wird das gemäß diesem Kapitel zugewiesene Risikogewicht mit dem Faktor 1,5 multipliziert, wobei das resultierende Risikogewicht nicht höher als 150 % sein darf, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Risikoposition lautet auf eine andere Währung als die Währung der Einnahmequelle des Schuldners; b) der Schuldner hat keine Absicherung gegen sein durch die Währungsinkongruenz bedingtes Zahlungsrisiko, weder in Form eines Finanzinstruments noch in Form von Fremdwährungseinnahmen in derselben Währung wie die Risikoposition, oder die Summe solcher Absicherungen, die dem Kreditnehmer zur Verfügung stehen, deckt weniger als 90 % jeder für diese Risikoposition anfallenden Rate ab. Ist es einem Institut nicht möglich, diese Risikopositionen mit Währungsinkongruenz auszusondern, so wird der Multiplikationsfaktor von 1,5 auf die Risikogewichte aller nicht abgesicherten Risikopositionen angewandt, bei denen die Währung der Risikopositionen von der Landeswährung des Sitzlands des Schuldners abweicht.
(2)Für die Zwecke dieses Artikels ist unter ‚Einnahmequelle‘ jede Quelle zu verstehen, die Zahlungsströme an den Schuldner generiert, einschließlich Überweisungen, Mieteinnahmen oder Gehälter, aber ohne Erlöse aus dem Verkauf von Vermögenswerten oder ähnlichen Rückgriffmaßnahmen des Instituts.
(3)Abweichend von Absatz 1 wird der Multiplikationsfaktor von 1,5 auf die Risikogewichte nicht angewandt, wenn es sich bei den beiden in Absatz 1 Buchstabe a genannten Währungen um den Euro und die Währung eines an der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) teilnehmenden Mitgliedstaats handelt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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