Art. 313 – Geschäftsindikatorkomponente

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

Institute berechnen ihre Geschäftsindikatorkomponente gemäß folgender Formel:
Dabei gilt:
BIC = die Geschäftsindikatorkomponente; BI = der gemäß Artikel 314 berechnete Geschäftsindikator in Mrd. Euro.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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