(1)Bis zum 31. Dezember 2030 erstellt die EBA einen Bericht über die Auswirkungen der Anforderungen dieser Verordnung auf Agrarfinanzierungen, der Folgendes einschließt: a) die Angemessenheit eines speziellen Risikogewichts für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko, das gemäß Teil 3 Titel II für Risikopositionen gegenüber einem landwirtschaftlichen Unternehmen berechnet wird; b) gegebenenfalls aufsichtlich gerechtfertigte Kriterien für die Anwendung eines solchen speziellen Risikogewichts, einschließlich landwirtschaftlicher Methoden, und die Zuordnung in die Risikopositionsklasse ‚Mengengeschäft‘, ‚Risikopositionen gegenüber Unternehmen‘ oder der Risikopositionsklasse ‚durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen‘; c) die Angleichung an die Strategie ‚Vom Hof auf den Tisch‘, die in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel ‚Vom Hof auf den Tisch‘ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem‘ festgelegt wurde, und die entsprechenden Umweltauswirkungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852, insbesondere an die im Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen der Union erfassten Indikatoren, die Beitragswerte in Bezug auf Folgendes zeigen: i) Nettotreibhausgasemissionen pro Hektar; ii) Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln pro Hektar; iii) Wirkungsgrad der Mineralstoffe im Boden, einschließlich Kohlenstoff, Ammoniak, Phosphat und Stickstoff pro Hektar; iv) Wassernutzungseffizienz; v) eine Bestätigung der positiven Auswirkungen auf die in den Ziffern i bis iv des vorliegenden Buchstabens genannten Indikatoren mit einem Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (*15).
(2)Unter Berücksichtigung des in Absatz 1 genannten Berichts der EBA legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung beigefügt, um ihre negativen Auswirkungen auf die Agrarfinanzierung abzumildern.
(3)Die EBA erstellt ferner bis zum 31. Dezember 2027 einen Zwischenbericht über die Auswirkungen der Anforderungen dieser Verordnung auf Agrarfinanzierungen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024
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