Art. 5a – Spezifische Begriffsbestimmungen für Kryptowerte

CRR3 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.‚Kryptowert‘ einen Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8), bei dem es sich nicht um eine digitale Zentralbankwährung handelt;
2.‚E-Geld-Token‘ einen E-Geld-Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114;
3.‚Risikoposition in Kryptowerten‘ einen Vermögenswert oder einen außerbilanziellen Posten im Zusammenhang mit einem Kryptowert, der ein Kreditrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, Marktrisiko, operationelles Risiko oder Liquiditätsrisiko birgt;
4.‚traditioneller Vermögenswert‘ jeden Vermögenswert, der kein Kryptowert ist, darunter a) Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 50 dieser Verordnung; b) Geldbeträge im Sinne des Artikels $ Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366; c) Einlagen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*9); d) Verbriefungspositionen im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne des Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402; e) Nichtlebensversicherungs- oder Lebensversicherungsprodukte, die unter die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Versicherungszweige fallen, oder in jener Richtlinie genannte Rückversicherungs- und Retrozessionsverträge; f) Altersvorsorgeprodukte, die nach nationalem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu verschaffen, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen verleihen; g) amtlich anerkannte betriebliche Altersversorgungssysteme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen; h) individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und bei denen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Altersvorsorgeprodukts oder des Anbieters hat; i) ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11); j) Systeme der sozialen Sicherheit, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) fallen;
5.‚tokenisierter traditioneller Vermögenswert‘ eine Art von Kryptowert, der einen traditionellen Vermögenswert abbildet, einschließlich eines E-Geld-Tokens;
6.‚vermögenswertereferenzierter Token‘ einen vermögenswertereferenzierten Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1114;
7.‚Kryptowerte-Dienstleistung‘ eine Kryptowerte-Dienstleistung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.08.2024

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