Art. 21 – ENISA-Beratungsgruppe

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

(1)Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag des Exekutivdirektors auf transparente Art und Weise eine ENISA-Beratungsgruppe ein, die sich aus anerkannten Sachverständigen als Vertreter der einschlägigen Interessenträger zusammensetzt, darunter die IKT-Branche, Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste, KMU, Betreiber wesentlicher Dienste, Verbrauchergruppen, wissenschaftliche Sachverständige aus dem Bereich der Cybersicherheit sowie Vertreter der zuständigen Behörden, die nach der Richtlinie (EU) 2018/1972 notifiziert wurden, europäische Normungsorganisationen sowie Strafverfolgungsbehörden und Datenschutz-Aufsichtsbehörden. Der Verwaltungsrat strebt ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Geschlechtern, ein angemessenes geographisches Gleichgewicht und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Interessengruppen an.
(2)Die Verfahren für die ENISA-Beratungsgruppe, die insbesondere ihre Zusammensetzung, den Vorschlag des in Absatz 1 genannten Exekutivdirektors, die Anzahl und die Ernennung der Mitglieder und die Arbeitsweise der ENISA-Beratungsgruppe betreffen, werden in den internen Verfahrensvorschriften der ENISA festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.
(3)Den Vorsitz der ENISA-Beratungsgruppe führt der Exekutivdirektor oder eine jeweils vom Exekutivdirektor ernannte Person.
(4)Die Amtszeit der Mitglieder der ENISA-Beratungsgruppe beträgt zweieinhalb Jahre. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht Mitglieder der ENISA-Beratungsgruppe sein. Sachverständige der Kommission und aus den Mitgliedstaaten können an den Sitzungen der ENISA-Beratungsgruppe teilnehmen und an ihrer Arbeit mitwirken. Vertreter anderer Stellen, die vom Exekutivdirektor für relevant erachtet werden und die der ENISA-Beratungsgruppe nicht angehören, können zur Teilnahme an den Sitzungen der ENISA-Beratungsgruppe und zur Mitarbeit an ihrer Arbeit eingeladen werden.
(5)Die ENISA-Beratungsgruppe berät die ENISA bei der Durchführung ihrer Aufgaben, ausgenommen der Anwendung der Bestimmungen des Titels III dieser Verordnung. Sie berät insbesondere den Exekutivdirektor bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für das Jahresarbeitsprogramms der ENISA und bei der Sicherstellung der Kommunikation mit den einschlägigen Interessenträgern bezüglich Fragen im Zusammenhang mit dem Jahresarbeitsprogramm.
(6)Die ENISA-Beratungsgruppe unterrichtet den Verwaltungsrat regelmäßig über ihre Tätigkeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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