Art. 23 – Netz der nationalen Verbindungsbeamten

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

(1)Der Verwaltungsrat richtet auf Vorschlag des Exekutivdirektors ein Netz der nationalen Verbindungsbeamten ein, das sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt (im Folgenden „nationale Verbindungsbeamten“). Jeder Mitgliedstaat ernennt einen Vertreter im Netz der nationalen Verbindungsbeamten. Die Sitzungen des Netzes der nationalen Verbindungsbeamten können in verschiedenen Sachverständigenzusammensetzungen abgehalten werden.
(2)Das Netz der nationalen Verbindungsbeamten erleichtert vor allem den Informationsaustausch zwischen der ENISA und den Mitgliedstaaten und unterstützt die ENISA dabei, ihre Tätigkeiten, Erkenntnisse und Empfehlungen bei den einschlägigen Interessenträgern in der gesamten Union bekannt zu machen.
(3)Die nationalen Verbindungsbeamten dienen als Kontaktstelle auf nationaler Ebene, um die Zusammenarbeit zwischen der ENISA und den nationalen Sachverständigen im Rahmen der Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der ENISA zu erleichtern.
(4)Während die nationalen Verbindungsbeamten eng mit den Vertretern ihres jeweiligen Mitgliedstaats im Verwaltungsrat zusammenarbeiten, darf das Netz der nationalen Verbindungsbeamten selbst nicht dieselbe Arbeit leisten wie der Verwaltungsrat oder andere Gremien der Union.
(5)Die Funktionen und Verfahren des Netzes der nationalen Verbindungsbeamten werden in den internen Verfahrensvorschriften der ENISA festgelegt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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