Art. 37 – Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

(1)Die ENISA kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht von der ENISA selbst beschäftigt wird. Für dieses Personal gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht.
(2)Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung über zur ENISA abgeordnete nationale Sachverständige.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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