Art. 39 – Haftung der ENISA

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

(1)Die vertragliche Haftung der ENISA bestimmt sich nach dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht.
(2)Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der ENISA geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(3)Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die ENISA den durch sie selbst oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Grundsätzen, die den Rechten der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4)In Streitsachen über den Schadensersatz gemäß Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(5)Die persönliche Haftung der Bediensteten der ENISA gegenüber der ENISA bestimmt sich nach den für die Bediensteten der ENISA geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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