Art. 62 – Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

(1)Die Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung wird eingesetzt.
(2)Die Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung setzt sich aus Vertretern der nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung oder Vertretern anderer einschlägiger nationaler Behörden zusammen. Ein Mitglied der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung darf nicht mehr als zwei Mitgliedstaat vertreten.
(3)Interessenträger und maßgebliche Dritte können zur Teilnahme an den Sitzungen der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung und zur Beteiligung an ihrer Arbeit eingeladen werden.
(4)Die Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung hat folgende Aufgaben: a) Sie berät und unterstützt die Kommission bei ihren Tätigkeiten zur Gewährleistung einer einheitlichen Umsetzung und Anwendung dieses Titels — insbesondere in Bezug auf das fortlaufende Arbeitsprogramm der Union — in politischen Fragen der Cybersicherheitszertifizierung, bei der Koordinierung von Politikkonzepten und bei der Ausarbeitung europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung; b) sie unterstützt und berät die ENISA bei der Ausarbeitung eines möglichen Schemas nach Artikel 49 und arbeitet hierbei mit der ENISA zusammen; c) sie gibt nach Artikel 49 eine Stellungnahme zu den von der ENISA vorbereiteten möglichen Schemata ab; d) sie beauftragt die ENISA mit der Ausarbeitung von möglichen Schemata nach Artikel 48 Absatz 2; e) sie gibt an die Kommission gerichtete Stellungnahmen zur Pflege und Überprüfung vorhandener europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung ab; f) sie prüft die einschlägigen Entwicklungen auf dem Gebiet der Cybersicherheitszertifizierung und tauscht Informationen über und bewährte Verfahren für Cybersicherheitszertifizierungsschemata aus; g) sie erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung nach diesem Titel im Wege des Kapazitätsaufbaus und des Informationsaustauschs, insbesondere durch die Festlegung von Methoden für einen effizienten Austausch von Informationen über Fragen der Cybersicherheitszertifizierung; h) sie leistet Unterstützung bei der Anwendung des Mechanismus der gegenseitigen Begutachtung gemäß den Regeln, die in einem europäischen Cybersicherheitszertifizierungsschema nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe u festgelegt wurden; i) sie erleichtert die Anpassung europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung an international anerkannte Normen, indem sie unter anderem bestehende europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung überprüft und der ENISA erforderlichenfalls Empfehlungen unterbreitet, sich mit den einschlägigen internationalen Normungsorganisationen in Verbindung zu setzen, um Unzulänglichkeiten oder Lücken in verfügbaren international anerkannten Normen anzugehen.
(5)Die Kommission nimmt gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e die Sekretariatsgeschäfte der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung wahr, und führt mit Unterstützung der ENISA ihren Vorsitz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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