Art. 64 – Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

(1)Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf in Bezug auf a) Entscheidungen einer Behörde oder einer Stelle gemäß Artikel 63 Absatz 1, gegebenenfalls auch in Bezug auf die mangelnde Erteilung, Verweigerung der Erteilung oder Anerkennung eines europäischen Cybersicherheitszertifikats, das diese natürliche oder juristische Person innehat bzw. beantragt hat; b) Untätigkeit im Anschluss an eine Beschwerde bei einer Behörde oder Stelle gemäß Artikel 63 Absatz 1.
(2)Verfahren nach diesem Artikel werden bei den Gerichten des Mitgliedstaats eingeleitet, in dem die Behörde oder Stelle, gegen die der Rechtsbehelf gerichtet ist, ihren Sitz hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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