Art. 67 – Bewertung und Überarbeitung

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

(1)Bis zum 28. Juni 2024 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der ENISA und ihrer Arbeitsmethoden und prüft, ob das Mandat der ENISA möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. In der Bewertung werden alle Rückmeldungen an die ENISA in Bezug auf ihre Tätigkeiten berücksichtigt. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass Ziele, Mandat und Aufgaben der ENISA deren Tätigkeit nicht länger rechtfertigen können, kann sie eine Änderung dieser Verordnung im Hinblick auf die für die ENISA geltenden Bestimmungen vorschlagen.
(2)Die Bewertung erstreckt sich auch auf die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der Bestimmungen des Titels III dieser Verordnung im Hinblick auf die Ziele, für IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse in der Union ein angemessenes Maß an Cybersicherheit und einen besser funktionierenden Binnenmarkt zu gewährleisten.
(3)Bei der Bewertung wird beurteilt, ob wesentliche Anforderungen an die Cybersicherheit für den Zugang zum Binnenmarkt erforderlich sind, damit keine IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse auf den Unionsmarkt gelangen, die den grundlegenden Anforderungen an die Cybersicherheit nicht entsprechen.
(4)Die Kommission übermittelt bis zum 28. Juni 2024 und danach alle fünf Jahre den Bericht über die Bewertung zusammen mit ihren Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Die Ergebnisse des Berichts werden öffentlich bekannt gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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