ErwGr. 108

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

Die Tätigkeit der ENISA sollte regelmäßig und unabhängig bewertet werden. Diese Bewertung sollte sich darauf beziehen, inwieweit die ENISA ihre Ziele erreicht, wie sie arbeitet und inwieweit ihre Aufgaben relevant sind, insbesondere ihre Aufgaben bezüglich der operativen Zusammenarbeit auf Unionsebene. Zudem sollten Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz des europäischen Rahmens für Cybersicherheitszertifizierung bewertet werden. Im Falle einer Überprüfung sollte die Kommission bewerten, wie die Rolle der ENISA als Bezugspunkt für Beratung und Sachkenntnis verstärkt werden kann und sollte ebenfalls die Möglichkeit einer Rolle der ENISA bei der Unterstützung der Bewertung von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen und gegen die Unionsvorschriften verstoßen, bewerten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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