ErwGr. 105

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

Da die IKT-Lieferketten weltumspannend sind, kann die Union zur weiteren Erleichterung des Handels gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten schließen. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Ratschläge der ENISA und der europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung die Aufnahme entsprechender Verhandlungen empfehlen. In jedem europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung sollten spezifische Bedingungen für diese Abkommen über die gegenseitige Anerkennung bei Drittländern vorgesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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