ErwGr. 11

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat sich die Union zudem rechtlich verpflichtet, bis 2050 klimaneutral zu werden und die Emissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken. Für die Erfüllung beider Verpflichtungen ist eine Änderung der Art und Weise erforderlich, in der Unternehmen produzieren und beschaffen. In der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die der Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 — In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ (Klimazielplan 2030) beigefügt ist, werden unterschiedliche Grade der Verringerung von Emissionen modelliert, die von verschiedenen Wirtschaftssektoren gefordert werden, wenngleich in allen Szenarien erhebliche Verringerungen von allen Seiten erforderlich sind, damit die Union ihre Klimaziele erreichen kann. In dem Plan wird ferner betont, dass Änderungen der Regeln und Praktiken der Unternehmensführung, auch im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens, Eigentümer und Manager von Unternehmen dazu bringen werden, Nachhaltigkeitszielen bei ihren Maßnahmen und Strategien Vorrang einzuräumen. In der Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal wird dargelegt, dass alle Maßnahmen und Strategien der Union auf dasselbe Ziel ausgerichtet sein sollten, damit der Union ein gerechter Übergang zu einer nachhaltigen Zukunft gelingen kann. Ferner wird darin dargelegt, dass Nachhaltigkeit stärker in den Corporate-Governance-Rahmen integriert werden sollte. Ferner wird darin dargelegt, dass Nachhaltigkeit stärker in den Corporate-Governance-Rahmen integriert werden sollte. Mit dem Rahmen für Maßnahmen der Union im Bereich Umwelt und Klima, der in dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegt wurde, wird darauf abgezielt, den grünen Wandel zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, schadstofffreien, ressourceneffizienten, auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden, resilienten und wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft auf faire, ausgewogene und inklusive Weise zu beschleunigen und den Zustand der Umwelt zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern, indem unter anderem der Rückgang der biologischen Vielfalt aufgehalten und diese Tendenz umgekehrt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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