CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859
Die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft), die Mitteilung der Kommission vom 20. März 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (Biodiversitätsstrategie), die Mitteilung der Kommission vom 20. März 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (Strategie „Vom Hof auf den Tisch“) und die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“ (Chemikalienstrategie), die Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 über den EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“, die Mitteilung der Kommission vom 5. Mai 2021 mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“, der Ansatz der Kommission mit der Bezeichnung „Industrie 5.0“, die Mitteilung der Kommission vom 4. März 2021 über den Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte und die Mitteilung der Kommission vom 18. Februar 2021 mit dem Titel „Überprüfung der Handelspolitik: Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik“ enthalten eine Initiative zur nachhaltigen Unternehmensführung als einen ihrer Bestandteile. Zudem sollten die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Sorgfaltspflichten zur Verwirklichung der Ziele des EU-Aktionsplans mit dem Titel „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ beitragen, nämlich der Schaffung einer schadstofffreien Umwelt und des Schutzes der Gesundheit und des Wohlergehens von Menschen, Tieren und Ökosystemen vor Umweltrisiken und negativen Auswirkungen.
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