ErwGr. 17

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Die vorliegende Richtlinie berührt nicht die Verpflichtungen in den Bereichen Menschenrechte, Beschäftigung und soziale Rechte, Umweltschutz und Klimawandel im Rahmen anderer Rechtsakte der Union. Stehen die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie im Widerspruch zu Bestimmungen eines anderen Rechtsakts der Union, mit dem dieselben Ziele verfolgt und weitergehende oder spezifischere Verpflichtungen vorgesehen werden, so sollten die Bestimmungen des anderen Rechtsakts der Union maßgebend sein und auf die genannten spezifischen Verpflichtungen Anwendung finden. Beispiele für derlei Verpflichtungen in Rechtsakten der Union sind Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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