ErwGr. 19

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Unternehmen sollten geeignete Schritte unternehmen, um in Bezug auf ihre eigene Geschäftstätigkeit, die ihrer Tochterunternehmen sowie ihrer direkten oder indirekten Geschäftspartner entlang ihrer Aktivitätsketten gemäß dieser Richtlinie Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen und durchzuführen. Mit dieser Richtlinie sollten die Unternehmen nicht dazu verpflichtet werden, unter allen Umständen zu gewährleisten, dass überhaupt keine negativen Auswirkungen auftreten oder dass diese gestoppt werden. So kann beispielsweise ein Unternehmen in Bezug auf Geschäftspartner, bei denen die negativen Auswirkungen auf staatliche Eingriffe zurückzuführen sind, möglicherweise nicht in der Lage sein, solche Ergebnisse zu erreichen. Daher sollten die wichtigsten Verpflichtungen in dieser Richtlinie „Mittelverpflichtungen“ sein. Das Unternehmen sollte geeignete Maßnahmen ergreifen, mit denen die Ziele der Sorgfaltspflicht erreicht werden können, indem die negativen Auswirkungen in einer Weise angegangen werden, die dem Schweregrad und der Wahrscheinlichkeit der negativen Auswirkungen angemessen ist. Dabei sollten die Umstände des Einzelfalls, die Art und der Umfang der negativen Auswirkungen und relevanten Risikofaktoren — auch bei der Verhinderung und Minimierung der negativen Auswirkungen —, die Besonderheiten der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seiner Aktivitätskette, des Wirtschaftszweigs oder des geografischen Gebiets des Unternehmens, in dem seine Geschäftspartner tätig sind, die Fähigkeit des Unternehmens, seine direkten und indirekten Geschäftspartner zu beeinflussen, sowie die Frage berücksichtigt werden, ob das Unternehmen seine Einflussmöglichkeiten erhöhen könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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