ErwGr. 22

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Die Erfüllung einiger der Sorgfaltspflichten auf Gruppenebene sollte die zivilrechtliche Haftung von Tochterunternehmen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gegenüber Opfern, denen der Schaden entstanden ist, unberührt lassen. Sind die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung erfüllt, so könnte das Tochterunternehmen für den eingetretenen Schaden haftbar gemacht werden, und zwar unabhängig davon, ob die Sorgfaltspflichten von dem Tochterunternehmen oder von der Muttergesellschaft im Namen des Tochterunternehmens erfüllt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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