ErwGr. 24

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt könnten bei der eigenen Geschäftstätigkeit der Unternehmen, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und ihrer Geschäftspartner in den Aktivitätsketten der Unternehmen auftreten, insbesondere auf der Ebene der Rohstoffbeschaffung oder der Herstellung. Damit die Sorgfaltspflicht zu sinnvollen Ergebnissen führt, sollte sie negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abdecken, die während eines Großteils des Lebenszyklus der Produktion, des Vertriebs, der Beförderung und der Lagerung eines Produkts oder der Erbringung von Dienstleistungen auf der Ebene der eigenen Geschäftstätigkeit der Unternehmen, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und ihrer Geschäftspartner in ihren Aktivitätsketten verursacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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