ErwGr. 23

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Geschäftspartner sollten nicht verpflichtet sein, einem Unternehmen, das den sich aus der vorliegenden Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nachkommt, Informationen offenzulegen, bei denen es sich um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) handelt, unbeschadet der Offenlegung der Identität der direkten oder indirekten Geschäftspartner, oder wesentliche Informationen offenzulegen, die zur Ermittlung tatsächlicher oder möglicher negativer Auswirkungen notwendig sind, wenn dies mit Blick auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten des Unternehmens erforderlich und hinreichend begründet ist. Dies sollte die Möglichkeit der Geschäftspartner unberührt lassen, ihre Geschäftsgeheimnisse durch die in der Richtlinie (EU) 2016/943 festgelegten Mechanismen zu schützen. Geschäftspartner sollten niemals dazu verpflichtet werden, Verschlusssachen oder andere Informationen offenzulegen, deren Offenlegung wesentliche Sicherheitsinteressen eines Staates gefährden würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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