ErwGr. 26

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Die Bestimmung des Begriffs „Aktivitätskette“ sollte nicht die Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit den Dienstleistungen des Unternehmens umfassen. Bei beaufsichtigten Finanzunternehmen sollte die Bestimmung des Begriffs „Aktivitätskette“ keine nachgelagerten Geschäftspartner umfassen, die ihre Dienstleistungen und Produkte erhalten. Was beaufsichtigte Finanzunternehmen betrifft, sollte daher nur der vorgelagerte Teil, nicht aber der nachgelagerte Teil ihrer Aktivitätskette unter die vorliegende Richtlinie fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 26 CSDDD und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 26 CSDDD direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.