Gemäß dieser Richtlinie sollten Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden, Sorgfaltspflichten unterliegen, wenn sie bestimmte Bedingungen, einschließlich Schwellenwerte für den Umsatz und in bestimmten Fällen für die Zahl der Beschäftigten, erfüllen. Zwar beziehen sich diese Bedingungen auf einzelne Geschäftsjahre, doch sollte die vorliegende Richtlinie nur gelten, wenn das Unternehmen diese Bedingungen in jedem der beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre erfüllt hat, und nicht mehr gelten, wenn sie in jedem der beiden letzten relevanten Geschäftsjahre nicht mehr erfüllt wurden. Dies gilt auch für Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Drittlandes gegründet wurden und das einschlägige Umsatzkriterium der Union für jedes der letzten beiden Geschäftsjahre erfüllen sollten. Aus Gründen der Klarheit und unter Berücksichtigung der stufenweisen Anwendung der Richtlinie müssen sowohl Unternehmen aus der Union als auch Unternehmen aus Drittländern die Kriterien des Anwendungsbereichs für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre vor den entsprechenden Daten des Geltungsbeginns, die nach den Vorschriften für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie festgelegt wurden, erfüllen. Was die Schwellenwerte für die Zahl der Beschäftigten betrifft, sollten Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) entsandt wurden, in die Berechnung der Zahl der Beschäftigten des entleihenden Unternehmens einbezogen werden. Entsandte Arbeitnehmer gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 96/71/EG sollten nur in die Berechnung der Zahl der Beschäftigten des entsendenden Unternehmens einbezogen werden. Andere Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen sollten auch in die Berechnung der Zahl der Beschäftigten einbezogen werden, sofern sie die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufgestellten Kriterien für die Feststellung des Status eines Arbeitnehmers erfüllen. Saisonarbeitnehmer sollten bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten proportional zur Zahl der Monate, für die sie beschäftigt sind, einbezogen werden. Bei der Berechnung dieser Werte gemäß der vorliegenden Richtlinie sollten die Zahl der Beschäftigten und der Umsatz der Tochterunternehmen eines Unternehmens einbezogen werden, bei denen es sich um andere Geschäftsstellen als den Hauptfirmensitz handelt, die rechtlich von diesem abhängig sind und daher gemäß den Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften als Teil des Unternehmens betrachtet werden. Dies sollte auch für Unternehmensgruppen gelten, wenn die Schwellenwerte auf konsolidierter Basis berechnet werden. Sofern nicht anders angegeben, sollten die Schwellenwerte, die erreicht werden müssen, damit ein Unternehmen unter die vorliegende Richtlinie fällt, als Schwellenwerte verstanden werden, die auf Einzelbasis berechnet werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024
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