ErwGr. 29

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Damit die Ziele dieser Richtlinie in Bezug auf die negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt durch die Geschäftstätigkeit von Unternehmen, die Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und ihrer Geschäftspartner in den Aktivitätsketten der Unternehmen in vollem Umfang erreicht werden, sollten auch Unternehmen aus Drittländern, die in erheblichem Umfang in der Union tätig sind, einbezogen werden. Genauer gesagt sollte die Richtlinie für Unternehmen aus Drittländern gelten, die in dem Geschäftsjahr, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, in der Union einen Nettoumsatz von über 450 000 000 EUR erzielt haben. Unternehmen, die in der Union Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren mit unabhängigen Drittunternehmen geschlossen haben, sofern durch diese Vereinbarungen eine gemeinsame Identität, ein gemeinsames Geschäftskonzept und die Anwendung einheitlicher Geschäftsmethoden sichergestellt werden und sich diese Lizenzgebühren im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr auf mehr als 22 500 000 EUR beliefen, und sofern das Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von über 80 000 000 EUR erzielt hat, sollten ebenfalls verpflichtet sein, die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dasselbe gilt für die obersten Muttergesellschaften von Unternehmensgruppen, die zusammengenommen diese Voraussetzungen erfüllen. Bei diesen obersten Muttergesellschaften sollten die Verpflichtungen aus der vorliegenden Richtlinie von der obersten Muttergesellschaft oder — falls deren Haupttätigkeit im Halten von Anteilen an operativen Tochterunternehmen besteht und sie sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder eines oder mehrere ihrer Tochterunternehmen beteiligt — statt von der obersten Muttergesellschaft von einem in der Union niedergelassenen operativen Tochterunternehmen unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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