ErwGr. 32

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Mit dieser Richtlinie sollen die Menschenrechte umfassend abgedeckt werden, einschließlich aller fünf grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit im Sinne der Erklärung der IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit. Bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Rahmen dieser Richtlinie sollten negative Auswirkungen auf die Menschenrechte hinsichtlich Personen einbezogen werden, die sich aus der Verletzung eines der Rechte ergeben, die in den in Teil I Abschnitt 1 des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführten internationalen Instrumenten verankert sind, damit ein sinnvoller Beitrag zur Nachhaltigkeitswende geleistet wird. Der Begriff „Verletzung“ sollte im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen ausgelegt werden. Um sicherzustellen, dass die Menschenrechte umfassend abgedeckt werden, sollte auch eine Verletzung eines in Teil I Abschnitt 1 des Anhangs dieser Richtlinie nicht ausdrücklich aufgeführten Menschenrechts, die von einem Unternehmen oder einer juristischen Person verübt werden kann und die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung eines durch die in Teil I Abschnitt 2 des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführten Menschenrechtsinstrumente geschützten rechtlichen Interesses führt, als negative Auswirkung auf die Menschenrechte im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden; Voraussetzung ist, dass das betreffende Unternehmen die Gefahr einer solchen Menschenrechtsverletzung nach vernünftigem Ermessen hätte vorhersehen können, wobei alle relevanten Umstände des Einzelfalls, einschließlich der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seiner Aktivitätskette, des Wirtschaftszweigs und der geografischen und operativen Rahmenbedingungen, zu berücksichtigen sind. Die Sorgfaltspflicht sollte darüber hinaus negative Auswirkungen auf die Umwelt umfassen, die sich aus einem Verstoß gegen Verbote und Verpflichtungen die in Teil II des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführt sind ergeben, sowie negative Auswirkungen, die sich aus einem Verstoß gegen eines der Verbote, die im Anhang Teil I Nummern 15 und 16 dieser Richtlinie aufgeführt sind, umfassen, wobei die nationalen Rechtsvorschriften, die mit den Bestimmungen der im Anhang aufgeführten Instrumente zusammenhängen, zu berücksichtigen sind. Diese Verbote und Verpflichtungen sollten im Einklang mit dem Völkerrecht und den allgemeinen Grundsätzen des Umweltrechts der Union gemäß Artikel 191 AEUV ausgelegt und angewandt werden. Zu diesen Verboten gehört das Verbot, messbare Umweltschädigungen wie schädliche Bodenveränderung, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen, übermäßigen Wasserverbrauch, Landschädigung oder andere Auswirkungen auf natürliche Ressourcen wie Entwaldung zu verursachen, die natürliche Grundlagen für die Erhaltung und Erzeugung von Lebensmitteln maßgeblich beeinträchtigen, die einer Person den Zugang zu sicherem und sauberem Trinkwasser verwehren, die den Zugang zu sanitären Einrichtungen für eine Person erschweren oder solche Einrichtungen zerstören, die die Gesundheit einer Person, die Sicherheit oder die normale Nutzung von Land und rechtmäßig erworbenem Eigentum beeinträchtigen oder die Ökosystemleistungen, durch die ein Ökosystem direkt oder indirekt zum Wohlergehen der Menschen beiträgt, erheblich beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob der Schaden an den Ökosystemleistungen erheblich ist, sollten, soweit zutreffend, die folgenden Elemente berücksichtigt werden: der Ausgangszustand der betroffenen Umwelt, die Frage, ob es sich um einen lang anhaltenden, mittelfristigen oder kurzfristigen Schaden handelt, die Ausdehnung des Schadens und die Umkehrbarkeit des Schadens. Die Sorgfaltspflichten im Rahmen dieser Richtlinie sollten daher zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und zur Verbesserung des Zustands der Umwelt, insbesondere der Luft, des Wassers und des Bodens, beitragen, auch um die Menschenrechte besser zu schützen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Zwecke zu erlassen, auch indem ein Verweis auf das IAO-Übereinkommen von 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt (Nr. 155) und das IAO-Übereinkommen von 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (Nr. 187), die zu den grundlegenden IAO-Instrumenten gehören, hinzugefügt wird, sobald diese von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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