ErwGr. 25

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Die Aktivitätskette sollte Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen, einschließlich der Gestaltung, der Gewinnung, der Beschaffung, der Herstellung, der Beförderung, der Lagerung und der Lieferung von Rohstoffen, Produkten oder Teilen von Produkten sowie der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung, und Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung des Produkts, sofern die Geschäftspartner diese Tätigkeiten für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens ausüben, umfassen. Die vorliegende Richtlinie sollte nicht für die Entsorgung des Produkts gelten. Darüber hinaus sollte die Aktivitätskette gemäß der vorliegenden Richtlinie nicht den Vertrieb, die Beförderung, die Lagerung und die Entsorgung eines Produkts umfassen, das der Ausfuhrkontrolle durch einen Mitgliedstaat unterliegt, d. h. entweder der Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) oder der Ausfuhrkontrolle in Bezug auf Waffen, Munition oder Kriegsmaterial im Rahmen nationaler Ausfuhrkontrollregelungen, nachdem die Ausfuhr des Produkts genehmigt wurde. Die vorliegende Richtlinie wird durch weitere Rechtsakte ergänzt, die sich ebenfalls mit negativen und nachteiligen Auswirkungen im Bereich der Menschenrechte oder des Umweltschutzes befassen. Insbesondere wird mit der Verordnung (EU) 2021/821 eine Regelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck eingeführt, die unter anderem Software und Technologien abdeckt, die für die Zwecke der digitalen Überwachung eingesetzt werden können. Nach dieser Regelung sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Risiko berücksichtigen, dass diese Güter im Zusammenhang mit interner Repression oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht verwendet werden. Darüber hinaus wird in der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) die Ausfuhr von Gütern wie chemischen Substanzen, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden oder verwendet werden könnten, je nach Einzelfall verboten oder reguliert. Darüber hinaus wird mit mehreren anderen Gesetzgebungsinitiativen darauf abgezielt, die Umweltauswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus abzumildern, auch indem Ökodesign-Anforderungen auf der Grundlage von Aspekten der Nachhaltigkeit und der Kreislauffähigkeit der Produkte festgelegt werden. Die Einhaltung der vorliegenden Richtlinie sollte die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser anderen Rechtsakte und der Bedingungen der im Rahmen dieser Rechtsakte erteilten anwendbaren Genehmigungen erleichtern. Ausführer sollten bei der Einhaltung dieser anderen Rechtsakte den Ergebnissen ihrer Erkenntnisse Rechnung tragen, die sie im Rahmen der Sorgfaltspflicht gemäß der vorliegenden Richtlinie erlangt haben. Die Bestimmung des Begriffs „Aktivitätskette“ gemäß der vorliegenden Richtlinie lässt die Bestimmung der Begriffe „Wertschöpfungskette“ oder „Lieferkette“ gemäß den bzw. im Sinne der anderen EU-Rechtsvorschriften unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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