ErwGr. 85

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Die Verjährungsfristen für die Erhebung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen sollten mindestens fünf Jahre betragen und keinesfalls kürzer sein als die Verjährungsfrist, die in allgemeinen nationalen Regelungen der zivilrechtlichen Haftung vorgesehen ist. Nationale Vorschriften über den Beginn, die Dauer, die Aussetzung oder die Unterbrechung von Verjährungsfristen sollten die Erhebung von Schadensersatzklagen nicht unangemessen behindern und sollten in jedem Fall nicht weniger streng als die allgemeinen nationalen Regelungen der zivilrechtlichen Haftung sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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