ErwGr. 83

CSDDD · über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Wenn ein Kläger eine hinreichende Begründung vorlegt, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, die ausreichen, um die Plausibilität seines Schadensersatzanspruchs zu belegen, und er angibt, dass zusätzliche Beweise in der Verfügungsgewalt des Unternehmens liegen, so sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Gerichte anordnen können, dass diese Beweise von dem Unternehmen im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht offengelegt werden, wobei diese Offenlegung auf das notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt ist. Zu diesem Zweck sollten die nationalen Gerichte prüfen, inwieweit die Klage oder die Klageerwiderung durch zugängliche Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die den Antrag auf Offenlegung rechtfertigen, und den Umfang und die Kosten der Offenlegung sowie die berechtigten Interessen aller Parteien einschließlich zur Verhinderung nicht gezielter Suchen nach Informationen, die für die Verfahrensbeteiligten wahrscheinlich nicht relevant sind, berücksichtigen. Enthalten solche Beweismittel vertrauliche Informationen, so sollten die nationalen Gerichte deren Offenlegung nur anordnen können, wenn sie dies als für die Schadensersatzklage relevant erachten, und sollten wirksame Maßnahmen zum Schutz dieser Informationen ergreifen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.07.2024

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