ErwGr. 18

CSRD · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Die Anforderung dieser Änderungsrichtlinie, dass auch große Unternehmen, deren Wertpapiere nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten offenlegen sollten, liegt in erster Linie in Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen und der Rechenschaftspflicht solcher Unternehmen, auch im Hinblick auf ihre Wertschöpfungsketten, begründet. Für sämtliche großen Unternehmen sollten demnach dieselben Anforderungen zur öffentlichen Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen gelten. Darüber hinaus benötigen auch Finanzmarktteilnehmer Informationen von solchen großen Unternehmen, deren Wertpapiere nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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