ErwGr. 20

CSRD · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Drittlandsunternehmen, die in erheblichem Umfang im Hoheitsgebiet der Union tätig sind, sollten ebenfalls verpflichtet werden, Nachhaltigkeitsinformationen vorzulegen, insbesondere über ihre Auswirkungen auf soziale und ökologische Belange, um sicherzustellen, dass Drittlandsunternehmen für ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt verantwortlich sind und dass für die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Daher sollten Drittlandunternehmen, die in der Union einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR erzielen und über ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung im Gebiet der Union verfügen, den Anforderungen der Union an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen. Um die Verhältnismäßigkeit und Durchsetzbarkeit solcher Anforderungen zu gewährleisten, sollte der Schwellenwert eines Nettoumsatzes von mehr als 40 Mio. EUR auch für die Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern gelten, und die Schwellenwerte in Bezug auf die Einordnung als großes Unternehmen oder als kleines oder mittleres Unternehmen, dessen Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, sollte für die Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen gelten, da diese Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen für die Veröffentlichung des Nachhaltigkeitsberichts des Drittlandsunternehmens verantwortlich sein sollten. Die von dem Tochterunternehmen oder der Zweigniederlassung eines Drittlandsunternehmens veröffentlichten Nachhaltigkeitsberichte sollten im Einklang mit Standards erstellt werden, die bis zum 30. Juni 2024 von der Kommission im Wege delegierter Rechtsakte verabschiedet werden.
Das Tochterunternehmen oder die Zweigniederlassung eines Drittlandunternehmens sollte zudem in der Lage sein, gemäß den Standards, die für in der Union niedergelassene Unternehmen gelten, oder gemäß Standards, die gemäß einem Durchführungsrechtsakt als gleichwertig gelten, Bericht zu erstatten. Werden von dem Drittlandsunternehmen nicht alle gemäß dieser Änderungsrichtlinie erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt, obwohl sich das Tochterunternehmen oder die Zweigniederlassung dieses Drittlandsunternehmens nach besten Kräften bemüht hat, die erforderlichen Informationen einzuholen, so sollte dieses Tochterunternehmen oder diese Zweigniederlassung alle in seinem/ihrem Besitz befindlichen Informationen zur Verfügung stellen und eine Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass das Drittlandsunternehmen die restlichen erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat. Um die Qualität und Zuverlässigkeit der Berichterstattung zu gewährleisten, sollten die Nachhaltigkeitsberichte von Drittlandsunternehmen zusammen mit einem Bestätigungsurteil veröffentlicht werden, das einem von einer Person oder Gesellschaft abgegebenen wurde, die nach dem nationalen Recht des Drittlandsunternehmens oder eines Mitgliedstaats zur Abgabe eines Bestätigungsurteils über die Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt ist. Wird ein solches Bestätigungsurteil nicht abgegeben, sollte das Tochterunternehmen oder die Zweigniederlassung des Drittlandsunternehmens eine Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass das Drittlandsunternehmen das erforderliche Bestätigungsurteil nicht abgegeben hat. Der Nachhaltigkeitsbericht sollte der Öffentlichkeit über die Zentral-, Handels- oder Gesellschaftsregister der Mitgliedstaaten oder alternativ auf der Website des Tochterunternehmens oder der Zweigniederlassung des Drittlandsunternehmens kostenlos zugänglich gemacht werden.
Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Kommission jährlich über die Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen der Drittlandsunternehmen zu informieren, die die Veröffentlichungspflicht erfüllt haben, sowie über die Fälle, in denen zwar ein Bericht veröffentlicht wurde, das Tochterunternehmen oder die Zweigniederlassung des Drittlandsunternehmens jedoch erklärt hat, dass es/sie die erforderlichen Informationen von dem Drittlandsunternehmen nicht einholen konnte. Die Kommission sollte auf ihrer Website eine Liste der Drittlandsunternehmen öffentlich zugängig machen, die einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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