ErwGr. 53

CSRD · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Unternehmen derselben Branche sind häufig ähnlichen nachhaltigkeitsbezogenen Risiken ausgesetzt und haben häufig ähnliche Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt. Vergleiche zwischen Unternehmen derselben Branche sind für Anleger und andere Nutzer von Nachhaltigkeitsinformationen besonders wertvoll. Daher sollte in den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt werden, welche Informationen die Unternehmen sämtlicher Branchen und welche Informationen die Unternehmen je nach Tätigkeitsbereich offenlegen sollten. Sektorspezifische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind besonders wichtig für Wirtschaftszweige, die mit hohen Nachhaltigkeitsrisiken für oder mit Auswirkungen auf Umwelt, Menschenrechte und Governance verbunden sind, einschließlich der in Anhang I Abschnitte A bis H und Abschnitt L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) aufgeführten Wirtschaftszweige und der einschlägigen Tätigkeiten in diesen Wirtschaftszweigen. Bei der Annahme sektorspezifischer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte die Kommission sicherstellen, dass die in diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgeschriebenen Informationen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Risiken und Auswirkungen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten stehen, die für jeden Wirtschaftszweig spezifisch sind, wobei berücksichtig werden sollte, dass die Risiken und Auswirkungen einiger Wirtschaftszweige im Vergleich höher sind. Die Kommission sollte auch berücksichtigen, dass nicht alle Tätigkeiten in diesen Wirtschaftszweigen notwendigerweise mit hohen Nachhaltigkeitsrisiken oder -auswirkungen verbunden sind. Für Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, die in besonderem Maße auf natürliche Ressourcen angewiesen sind, würden sektorspezifische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung die Offenlegung der naturbezogenen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme sowie der entsprechenden Risiken erfordern.
In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte auch berücksichtigt werden, dass es für Unternehmen nicht immer problemlos möglich ist, Informationen bei Akteuren entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette, insbesondere Lieferanten, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen handelt, und Lieferanten aus Schwellenländern und aufstrebenden Märkten, einzuholen. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten Offenlegungen in Bezug auf Wertschöpfungsketten festgelegt werden, die dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Unternehmen sowie den Kapazitäten und Merkmalen von Unternehmen in Wertschöpfungsketten, insbesondere den Kapazitäten und Merkmalen von Unternehmen, die nicht den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dieser Änderungsrichtlinie unterliegen, angemessen sind und entsprechen. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten keine Offenlegungen festgelegt werden, die Unternehmen verpflichten würden, Informationen von kleinen und mittleren Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen offenzulegen sind. Dies sollte unbeschadet der Anforderungen der Union an Unternehmen, einen Due-Diligence-Prozess durchzuführen, gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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