CSRD · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
Es sollte sichergestellt werden, dass Abschlussprüfer in Bezug auf die Abschlussprüfung und die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung kohärenten Anforderungen unterliegen. Daher sollte mindestens eine benannte Person aktiv an der Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung beteiligt sein („verantwortlicher Nachhaltigkeitspartner“). Abschlussprüfer sollten verpflichtet sein, bei der Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausreichend Zeit für das Mandat aufzubringen und die zur angemessenen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen und das entsprechend notwendige Fachwissen vorzusehen. In der Mandantendatei sollten die Gebühren angegeben werden, die für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Rechnung gestellt werden, und es sollte eine Bestätigungsakte angelegt werden, die Informationen über die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung enthält. Führt derselbe Abschlussprüfer die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch, so sollte die Bestätigungsakte in die Prüfungsakte aufgenommen werden können. Anforderungen an Abschlussprüfer in Bezug auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten jedoch nur für die Abschlussprüfer gelten, die die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen.
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