ErwGr. 69

CSRD · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Um bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung unionsweit einheitliche Bestätigungsverfahren und eine hochwertige Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, mittels delegierter Rechtsakte Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen. Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, nationale Bestätigungsstandards, -verfahren oder -anforderungen anzuwenden, solange die Kommission keine Bestätigungsstandards, die für denselben Bereich gelten, mittels delegierter Rechtsakte angenommen hat. In diesen Standards sollten die Verfahren festgelegt werden, anhand deren der Abschlussprüfer seine Schlussfolgerungen zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu ziehen hat. Daher sollte die Kommission vor dem 1. Oktober 2026 mittels delegierter Rechtsakte Bestätigungsstandards für die begrenzte Prüfungssicherheit erlassen. Um die Harmonisierung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Ausschuss der Aufsichtsstellen ermutigt werden, unverbindliche Leitlinien anzunehmen, um die Verfahren festzulegen, die bei der Abgabe eines Bestätigungsurteils über die Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden sind, bis die Kommission Bestätigungsstandards für denselben Bereich annimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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