ErwGr. 23

DAC7 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

Ein Mitgliedstaat, der eine gleichzeitige Prüfung durchzuführen beabsichtigt, sollte verpflichtet sein, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von seiner Absicht zu unterrichten. Aus Gründen der Effizienz und der Rechtssicherheit ist es angezeigt, vorzusehen, dass die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats verpflichtet ist, innerhalb einer bestimmten Frist zu antworten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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