ErwGr. 31

DAC7 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

Ein Mitgliedstaat, der einem anderen Mitgliedstaat Informationen für Steuerzwecke übermittelt, sollte die Verwendung dieser Informationen für andere Zwecke gestatten, sofern dies nach dem nationalen Recht beider Mitgliedstaaten zulässig ist. Hierfür kann ein Mitgliedstaat entweder nach einem verpflichtenden Informationsersuchen des anderen Mitgliedstaats die abweichende Verwendung der Informationen gestatten oder allen Mitgliedstaaten eine Liste der zulässigen anderen Verwendungszwecke übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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