ErwGr. 32

DAC7 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

Um die am Austausch von Informationen im Rahmen dieser Richtlinie beteiligten Steuerverwaltungen zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission diesbezügliche praktische Modalitäten erarbeiten, einschließlich gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen, einer Vereinbarung zwischen Auftragsverarbeitern und Verantwortlichen, oder entsprechender Musterabkommen. Nur Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, dürfen auf die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen und auf die elektronisch über das CCN übermittelten Informationen zugreifen und nur, sofern dies für die Pflege, Wartung und Entwicklung des Zentralverzeichnisses über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und des CCN notwendig ist. Die Kommission ist auch dafür zuständig, die Sicherheit des Zentralverzeichnisses über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und des CCN zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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