ErwGr. 49

DATA_ACT · über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)

Um KMU vor übermäßigen wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, die ihnen die Entwicklung und den Betrieb innovativer Geschäftsmodelle übermäßig erschweren würden, sollte die von ihnen zu tragende angemessene Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten die mit der Bereitstellung der Daten direkt verbundenen Kosten nicht übersteigen. Mit der Bereitstellung direkt verbundene Kosten sind jene Kosten, die den einzelnen Datenzugangsverlangen zuzurechnen sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Dateninhaber die erforderlichen technischen Schnittstellen oder die erforderliche Software und Netzanbindung dauerhaft einzurichten hat. Dieselbe Regelung sollte für gemeinnützige Forschungseinrichtungen gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.12.2023

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