ErwGr. 57

DATA_ACT · über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)

Dateninhaber können geeignete technische Schutzmaßnahmen anwenden, um die unrechtmäßige Offenlegung von oder den unrechtmäßigen Zugang zu Daten zu verhindern. Diese Maßnahmen sollten jedoch weder zwischen Datenempfängern unterscheiden noch den Zugang zu Daten und deren Nutzung für Nutzer oder Datenempfänger beeinträchtigen. Im Falle missbräuchlicher Praktiken eines Datenempfängers, wie Irreführung des Dateninhabers durch Bereitstellung falscher Informationen in der Absicht, die Daten für unrechtmäßige Zwecke zu nutzen, einschließlich der Entwicklung eines konkurrierenden vernetzten Produkts auf der Grundlage der Daten, kann der Dateninhaber und gegebenenfalls, falls es sich nicht um die gleiche Person handelt, der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses oder der Nutzer den Dritten oder den Datenempfänger auffordern, unverzüglich Korrektur- oder Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Derartige Aufforderungen, insbesondere Aufforderungen zur Einstellung der Herstellung, des Angebots oder des Inverkehrbringens von Waren, abgeleiteten Daten oder Dienstleistungen sowie Aufforderungen zur Beendigung der Einfuhr, Ausfuhr und Lagerung rechtsverletzender Waren bzw. zu deren Vernichtung, sollten im Hinblick darauf bewertet werden, ob sie in Bezug auf die Interessen des Dateninhabers, des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses oder des Nutzers verhältnismäßig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.12.2023

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