ErwGr. 74

DATA_ACT · über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)

Bei der Weiterverwendung von Daten, die von Dateninhabern bereitgestellt werden, sollten öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder Einrichtungen der Union sowohl geltendes Unionsrecht oder nationales Recht als auch die vertraglichen Pflichten des Dateninhabers einhalten. Sie sollten sowohl davon absehen, ein vernetztes Produkt oder einen verbundenen Dienst zu entwickeln oder zu verbessern, das/die mit dem vernetzten Produkt oder des verbundenen Dienstes des Dateninhabers im Wettbewerb steht, als auch davon, die Daten zu diesen Zwecken an Dritte weiterzugeben. Außerdem sollten sie einen Dateninhaber auf dessen Ersuchen hin öffentlich anerkennen und für die Gewährleistung der Sicherheit der erhaltenen Daten verantwortlich sein. Ist die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen des Dateninhabers gegenüber öffentlichen Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder Einrichtungen der Union unbedingt erforderlich, um den Zweck zu erfüllen, für den die Daten verlangt wurden, so sollte dem Dateninhaber die Vertraulichkeit dieser Daten vor deren Offenlegung zugesichert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.12.2023

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