ErwGr. 83

DATA_ACT · über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)

Digitale Vermögenswerte beziehen sich auf Elemente in digitaler Form, für die der Kunde das Nutzungsrecht hat, einschließlich Anwendungen und Metadaten im Zusammenhang mit der Konfiguration von Einstellungen, der Sicherheit und der Verwaltung von Zugangs- und Kontrollrechten, sowie andere Elemente wie Darstellungen von Virtualisierungstechnologien, einschließlich virtueller Maschinen und Container. Digitale Vermögenswerte können übertragen werden, sofern der Kunde ein Nutzungsrecht hat, das unabhängig von der vertraglichen Beziehung mit dem Datenverarbeitungsdienst, den er wechseln möchte, besteht. Die vorstehend genannten anderen Elemente sind die Voraussetzung dafür, dass der Kunde seine Daten und Anwendungen im Umfeld des übernehmenden Anbieters von Datenverarbeitungsdiensten effektiv nutzen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.12.2023

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