DATA_ACT · über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung)
Um die Interoperabilität und den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten zu erleichtern, sollten Nutzer und Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten die Verwendung von Instrumenten für die Umsetzung und die Einhaltung der Vorschriften in Erwägung ziehen, vor allem derjenigen, die von der Kommission in Form eines EU-Regelwerks für die Cloud sowie eines Leitfadens für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Datenverarbeitungsdiensten veröffentlicht wurden. Insbesondere Standardvertragsklauseln sind geeignet, da sie das Vertrauen in Datenverarbeitungsdienste stärken, ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Nutzern und Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten schaffen und die Rechtssicherheit in Bezug auf die Bedingungen für den Wechsel zu anderen Datenverarbeitungsdiensten erhöhen. In diesem Zusammenhang sollten Nutzer und Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten die Verwendung der Standardvertragsklauseln oder anderer Instrumente für die Einhaltung von Vorschriften durch Selbstregulierung – sofern diese den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen –, in Erwägung ziehen, die von einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die nach Unionsrecht eingerichtet wurden, ausgearbeitet wurden.
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