DGA · über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt)
Das Vertrauen in die Datenwirtschaft kann nur weiter gestärkt werden, wenn die Schutzvorkehrungen, mit denen die Kontrolle über die strategischen und sensiblen Daten der Bürgerinnen und Bürger, des öffentlichen Sektors und der Unternehmen der Union sichergestellt wird, umgesetzt werden und das Recht, die Werte und die Standards der Union, unter anderem in Bezug auf die Sicherheit, den Datenschutz und den Verbraucherschutz, gewahrt werden. Zur Vermeidung unrechtmäßiger Zugriffe auf nicht personenbezogene Daten sollten öffentliche Stellen, natürliche oder juristische Personen, denen das Recht auf Weiterverwendung von Daten gewährt wurde, Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und anerkannte datenaltruistische Organisationen alle Maßnahmen ergreifen, die nach vernünftigem Ermessen den Zugang zu den Systemen verhindern, in denen nicht personenbezogene Daten gespeichert sind, auch durch Verschlüsselung der Daten oder innerbetriebliche Vorgaben. Zu diesem Zweck sollte sichergestellt werden, dass öffentliche Stellen, natürliche oder juristische Personen, denen das Recht auf Weiterverwendung von Daten gewährt wurde, Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und anerkannte datenaltruistische Organisationen alle einschlägigen technischen Standards, Verhaltenskodizes und Zertifizierungen auf Unionsebene einhalten.
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