ErwGr. 53

DGA · über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt)

Zur erfolgreichen Umsetzung des Rahmens für die Daten-Governance sollte ein Europäischer Dateninnovationsrat in Form einer Expertengruppe eingerichtet werden. Der Europäischer Dateninnovationsrat sollte sich aus Vertretern der für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden sowie den für die Registrierung datenaltruistischer Organisationen aller Mitgliedstaaten, des Europäischen Datenschutzausschusses, des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), der Kommission, dem KMU-Beauftragten der EU oder einem vom Netz der KMU-Beauftragten benannten Vertreter und anderen Vertretern von maßgeblichen Stellen in bestimmten Sektoren und von Stellen mit spezifischen Fachkenntnissen zusammensetzen. Der Europäische Dateninnovationsrat sollte aus einer Reihe von Untergruppen bestehen, einschließlich einer Untergruppe für die Einbeziehung von Interessenträgern die sich aus einschlägigen Vertretern der Wirtschaft zusammensetzen, wie Gesundheit, Umwelt, Landwirtschaft, Verkehr, Energie, industrielle Fertigung, Medien, Kultur- und Kreativbranche und Statistik und gegebenenfalls Vertretern der Forschung, der Wissenschaft, der Zivilgesellschaft, von Normungsorganisationen, einschlägigen gemeinsamen europäischen Datenräumen und anderen einschlägigen Interessenträger und Dritten, gegebenenfalls von Stellen mit spezifischen Fachkenntnissen wie nationalen statistischen Ämtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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