ErwGr. 50

DGA · über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt)

Anerkannte datenaltruistische Organisationen sollten einschlägige Daten direkt bei natürlichen und juristischen Personen erheben oder von Dritten erhobene Daten verarbeiten können. Datenaltruistische Organisationen könnten die erhobenen Daten zu selbst festgelegten Zwecken verarbeiten oder könnten gegebenenfalls die Verarbeitung zu diesen Zwecken durch Dritte erlauben. Handelt es sich bei den anerkannten datenaltruistischen Organisationen um für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, so sollten sie die genannte Verordnung einhalten. In der Regel stützt sich Datenaltruismus auf die Einwilligung der betroffenen Personen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, die den Anforderungen an eine rechtmäßige Einwilligung gemäß den Artikeln 7 und 8 der genannten Verordnung entsprechen sollte. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 könnten wissenschaftliche Forschungszwecke, bestimmte Forschungsbereiche oder Teile von Forschungsprojekten durch die Einwilligung in die Weiterverarbeitung der Daten für diese Zwecke unterstützt werden, sofern anerkannte Standards der Ethik für die wissenschaftliche Forschung eingehalten werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 sollte eine Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken gelten. Für nicht personenbezogene Daten sollten die Nutzungsbeschränkungen in der vom Dateninhaber erteilten Erlaubnis aufgeführt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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