Art. 4 – Zulassung

DIR_2005_1 · zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Sie legen die Zulassungsbedingungen vorbehaltlich der Artikel 5 bis 9 fest und teilen sie der Kommission mit“.
Die Richtlinie 73/239/EWG wird wie folgt geändert:
Artikel 29a erhält folgende Fassung:1. „Artikel 29a (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten a) jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt; b) jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen desselben wird. (2) Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung nach Absatz 1 Buchstabe a) erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission zu machen haben“.
2.Artikel 29b Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „In dem im Unterabsatz 1 genannten Fall kann nach dem Verfahren des Artikels 5 des Beschlusses 1999/468/EG (*1) unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 zusätzlich zur Einleitung der Verhandlungen jederzeit beschlossen werden, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten folgende Entscheidungen beschränken oder aussetzen müssen: a) Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses oder später eingereichte Anträge auf Zulassung und b) Entscheidungen über den Erwerb direkter oder indirekter Beteiligungen von dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegenden Mutterunternehmen. (*1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23 “."

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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