Art. 5 – Richtlinie 91/675/EWG

DIR_2005_1 · zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich

Die Richtlinie 91/675/EWG wird wie folgt geändert:
1.Im Titel werden die Worte „eines Versicherungsausschusses“ durch die Worte „eines Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung“ ersetzt.
2.Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Die Kommission wird von dem Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unterstützt, der durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission (*2) eingesetzt wurde (nachfolgend ‚Ausschuss‘ genannt). (2) Der Vorsitzende des durch den Beschluss 2004/6/EG der Kommission (*3) eingesetzten Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nimmt an den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter teil. (3) Der Ausschuss kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen laden. (4) Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Kommission wahrgenommen. (*2) ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34." (*3) ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 30 “."
3.Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Werden der Kommission durch Rechtsakte in den Bereichen Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), Direktversicherung (Lebensversicherung), Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung Befugnisse zur Durchführung der darin enthaltenen Vorschriften übertragen, so finden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (*4) Anwendung, unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (*4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“ "
4.Artikel 3 und Artikel 4 werden gestrichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 5 DIR_2005_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 5 DIR_2005_1 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.