Art. 6 – Richtlinie 92/49/EWG

DIR_2005_1 · zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich

In Artikel 40 Absatz 10 Satz 1 der Richtlinie 92/49/EWG werden die Worte „unterbreitet dem durch die Richtlinie 91/675/EWG eingesetzten Versicherungsausschuss alle zwei Jahre einen Bericht, aus dem die Zahl und die Art der Fälle hervorgeht“ durch die Worte „unterrichtet den Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung alle zwei Jahre über die Zahl und die Art der Fälle“ ersetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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