Art. 9 – Richtlinie 85/611/EWG

DIR_2005_1 · zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich

Die Richtlinie 85/611/EWG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 6c wird wie folgt geändert: a) Absatz 9 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Alle zwei Jahre erstellt die Kommission einen Bericht über diese Fälle“. b) Absatz 10 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Alle zwei Jahre erstellt die Kommission einen Bericht über diese Fälle“.
2.Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
3.Artikel 21 Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die Angaben sind Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des Europäischen Wertpapierausschusses“.
4.Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung: „Die Angaben können Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des Europäischen Wertpapierausschusses sein“.
5.Der Titel des Abschnitts X erhält folgende Fassung: „Europäischer Wertpapierausschuss“.
6.Artikel 53 wird gestrichen.
7.Artikel 53a erhält folgende Fassung: „Artikel 53a Die technischen Änderungen an dieser Richtlinie werden in den nachstehend genannten Bereichen gemäß dem Verfahren nach Artikel 53b Absatz 2 vorgenommen: a) Erläuterung der Definitionen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten; b) Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen“.
8.Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 53b (1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (*6) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss (nachstehend ‚Ausschuss‘ genannt) unterstützt. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG (*7) unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (*6) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45. Geändert durch den Beschluss 2004/8/EG (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 33)." (*7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“ "

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 9 DIR_2005_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 9 DIR_2005_1 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.