Art. 20 – Änderung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV

DIR_2005_36 · über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Die Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV, für die die Berufserfahrung nach Artikel 16 anerkannt wird, können gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 geändert werden, um die Systematik zu aktualisieren oder klarzustellen, vorausgesetzt, dass dies nicht zu Veränderungen bei den Tätigkeiten führt, auf die sich die einzelnen Kategorien beziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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