(1)Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. und 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 44 und 46 erfüllen und die Aufnahme der beruflichen Tätigkeiten des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und Fachzahnarztes, des Tierarztes, des Apothekers und des Architekten gestatten, und verleiht diesen Nachweisen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen.
Diese Ausbildungsnachweise müssen von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und gegebenenfalls mit den Bescheinigungen versehen sein, die in Anhang V unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. bzw. 5.7.1. aufgeführt sind.
Die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet der erworbenen Rechte nach den Artikeln 23, 27, 33, 37, 39 und 49.
(2)Jeder Mitgliedstaat erkennt im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des praktischen Arztes im Rahmen seines Sozialversicherungssystems die in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 28 ausgestellt haben.
Die Bestimmung des Unterabsatzes 1 gilt unbeschadet der erworbenen Rechte nach Artikel 30.
(3)Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Hebamme an, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden und die den Mindestanforderungen nach Artikel 40 und den Modalitäten im Sinne von Artikel 41 entsprechen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen.
Diese Bestimmung gilt unbeschadet der erworbenen Rechte nach Artikel 23 und 43.
(4)Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, Ausbildungsnachweise nach Anhang V Nummer 5.6.2. für die Errichtung von neuen, der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken zuzulassen.
Als solche gelten im Sinne dieses Absatzes auch Apotheken, die zu einem weniger als drei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt eröffnet wurden.
(5)Die in Anhang V Nummer 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten, die Gegenstand einer automatischen Anerkennung nach Absatz 1 sind, schließen eine Ausbildung ab, die frühestens in dem in diesem Anhang genannten akademischen Bezugsjahr begonnen hat.
(6)Jeder Mitgliedstaat macht die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers vom Besitz eines in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises abhängig, der nachweist, dass die betreffende Person im Verlauf ihrer Gesamtausbildungszeit die in Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 3 aufgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
Die Verzeichnisse der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 3 können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.
Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.
(7)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die von ihm erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen mit.
Darüber hinaus wird bei Ausbildungsnachweisen im Bereich des Abschnitts 8 diese Meldung an die anderen Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Kommission veröffentlicht eine ordnungsgemäße Mitteilung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, die zusätzliche Bescheinigung und die entsprechenden Berufsbezeichnung, die in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2., 5.6.2. bzw. 5.7.1. aufgeführt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026
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