Art. 3 – Begriffsbestimmungen

DIR_2005_44 · über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)„Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services — RIS)“ sind die harmonisierten Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich — sofern technisch durchführbar — der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern. RIS betreffen nicht die internen kommerziellen Tätigkeiten zwischen beteiligten Unternehmen, sind jedoch offen für die Verknüpfung mit geschäftlichen Aktivitäten. RIS umfassen Dienste wie Fahrwasser- und Verkehrsinformationen, Verkehrsmanagement, Unterstützung der Unfallbekämpfung, Informationen für das Transportmanagement, Statistik und Zolldienste sowie Wasserstraßenabgaben und Hafengebühren.
b)„Fahrwasserinformation“ sind geographische, hydrologische und administrative Angaben über die Wasserstraße (das Fahrwasser). Die Fahrwasserinformation ist eine unidirektionale Information: Land-Schiff oder Land-Büro (des Nutzers).
c)„Taktische Verkehrsinformation“ ist die Information, die die unmittelbaren Navigationsentscheidungen in der tatsächlichen Verkehrssituation und der näheren geographischen Umgebung beeinflusst.
d)„Strategische Verkehrsinformation“ ist die Information, die die mittel- und langfristigen Entscheidungen der RIS-Benutzer beeinflusst.
e)„RIS-Anwendung“ ist die Bereitstellung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten über spezialisierte Systeme.
f)„RIS-Zentrum“ ist der Ort, an dem die RIS-Dienste durch das Betriebspersonal verwaltet werden.
g)„RIS-Benutzer“ sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, RIS-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen und/oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Hafen- und Terminalbetreiber, Personal in den Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader und Frachtmakler.
h)„Interoperabilität“ bedeutet, dass Dienste, Dateninhalte, Datenaustauschformate und Frequenzen so harmonisiert sind, dass RIS-Benutzer europaweit Zugang zu den gleichen Diensten und Informationen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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